Minderwert
    • Rechenblatt
    • Methoden
      • BVSK PKW
        • BVSK KRAD
        • BVSK LKW
      • Dr. Trömner
      • Halbgewachs
      • Hamburger Modell
      • Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
      • Ruhkopf / Sahm
    • Urteile
    • Dokumentation
    • Kontakt
    • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
    • Menü Menü

    Bei einem neu zugelassenen Pkw kann eine Wertminderung von 20 % des Nettoreparaturaufwandes angemessen sein

    Titel

    Bei einem neu zugelassenen Pkw kann eine Wertminderung von 20 % des Nettoreparaturaufwandes angemessen sein

    Schlagworte

    AG, Neuwagen, Offenbarungspflicht, guter Zustand

    Gerichtsort

    Köln

    Urteilsdatum

    2011-01-28

    Aktenzeichen

    263 C 386/10

    Teaser

    Eine Wertminderung i.H.v. 670,-- Euro, die 20% der Netto-Reparaturkosten entspricht, ist bei einem Neufahrzeug, das knapp drei Monate zugelassen ist und über eine Laufleistung von weniger als 10.000 km verfügt, zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorliegt.

    Aus den Gründen:

    … Der Klägerin steht gegen die Beklagte über die bereits geleistete Zahlung von 400,00 € hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung in der zuerkannten Höhe zu. Eine Wertminderung von 670,00 € = 20 % der netto-Reparaturkosten erscheint auch unter Berücksichtigung der zur Ermittlung einer Wertminderung entwickelten Methoden angemessen.

    Zum einen war zu berücksichtigen, dass der Pkw der Klägerin zum Unfallzeitpunkt gerade erst knapp 3 Monate erstmals zugelassen und weniger als 10.000 km gelaufen war. Bei Reparaturkosten von fast 3.350,00 € handelt es sich um einen immerhin grundsätzlich nicht unerheblichen offenbarungspflichtigen Schaden, für den sich die Klägerin im Falle der Weiterveräußerung eines so relativ neuen Fahrzeuges von einem Wiederbeschaffungswert von 32.800,00 € einen beträchtlichen Abzug gefallen lassen müsste, zumal ein potentieller Käufer seinerseits beim Weiterverkauf offenbaren müsste, ein Fahrzeug mit einem – wenn auch möglicherweise ordnungsgemäß reparierten Vorschaden zu veräußern. Unter diesen Umständen aber erscheint eine Wertminderung von 400,00 € zu gering bemessen.

    Andererseits erscheint eine Wertminderung von 750,00 € deshalb überhöht, weil es sich nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten um einen Schaden handelte, der jedenfalls im Wesentlichen durch Reparaturarbeiten zu beheben war, die keinen Eingriff ins Fahrzeuggefüge erforderten. …

    Anlage

    Links

    https://dejure.org/2011,46225, http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/325515/, http://www.diefenthal.de/urteile/ag_koeln_263_C_386-10.htm

    Neuste Kommentare

    • Johann zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    • Johann zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    • p160490 zu Dr. Trömner
    • Dipl.-Ing. (FH) B. Feuerhahn zu Dr. Trömner
    • p160490 zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    info@minderwert.de
    Copyright © 2024, CASAautomotive
    • Impressum
    • Datenschutz
    Link to: Bei Berechnung des Minderwert sind alle „wertbeeinflussenden Faktoren“ zu berücksichtigen Link to: Bei Berechnung des Minderwert sind alle „wertbeeinflussenden Faktoren“ zu berücksichtigen Bei Berechnung des Minderwert sind alle „wertbeeinflussenden Faktoren“ zu... Link to: Wertminderung auch für Nutzfahrzeuge sofern es für Fahrzeug einen Markt gibt Link to: Wertminderung auch für Nutzfahrzeuge sofern es für Fahrzeug einen Markt gibt Wertminderung auch für Nutzfahrzeuge sofern es für Fahrzeug einen Markt g...
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

    Diese Seite verwendet Cookies. Mit der Weiternutzung der Seite, stimmst du die Verwendung von Cookies zu.

    Einstellungen akzeptierenVerberge nur die BenachrichtigungEinstellungen

    Cookie- und Datenschutzeinstellungen



    Wie wir Cookies verwenden

    Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

    Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

    Notwendige Website Cookies

    Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

    Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

    Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

    Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

    Andere externe Dienste

    Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

    Google Webfont Einstellungen:

    Google Maps Einstellungen:

    Google reCaptcha Einstellungen:

    Vimeo und YouTube Einstellungen:

    Datenschutzrichtlinie

    Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

    Datenschutzerklärung
    Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung