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    Minderwert bei älteren Fahrzeug. Veränderung auf dem Gebrauchtwagenmarkt muss berücksichtigt werden.

    Titel

    Minderwert bei älteren Fahrzeug. Veränderung auf dem Gebrauchtwagenmarkt muss berücksichtigt werden.

    Schlagworte

    BGH, altes Fahrzeug

    Gerichtsort

    Karlsruhe

    Urteilsdatum

    2004-11-23

    Aktenzeichen

    VI ZR 357/03

    Teaser

    Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
    Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
    Ein merkantiler Minderwert wurde im konkreten Fall nicht zuerkannt.
    Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.

    Aus den Gründen:
    …Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
    Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.

    Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.
    In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet.

    Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen.
    In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – hat der Senat zwar erwogen, bei Personenwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden.

    Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, dass solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete.
    Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung auf seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
    Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.

    Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen …

     

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/01/2004-11-23_BGH_vi_zr_357-03.pdf

    Links

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e15aeb60cadfb0cd49179cc65b2b099f&nr=31286, http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/recht-wertmind.htm, http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-35703_BGH-Kein-Anspruch-auf-Ausgleich-der-unfallbedingten-Wertminderung-eines-16-Jahre-alten-Fahrzeugs-mit-Marktpreis-von-2100-Euro.news22374.htm

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