Titel Entscheidung über wirtschaftlichen Totalschaden Gerichtsinstanz LG Gerichtsort Mannheim Urteilsdatum 2014-02-13 Aktenzeichen 10 S 71/13 Kategorie 130-Prozent-Regel, Umsatzsteuer, Wirtschaftlichkeitsgebot Teaser Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung sind Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert gegenüberzustellen. Es sind die Brutto-Beträge anzunehmen. Wertminderung ist steuerneutral. Fazit und Praxishinweis: … Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dementsprechend sind Vergleiche zwischen einer durchzuführenden Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung anzustellen. Auf der einen Seite sind die Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Wertminderung zu stellen und auf der anderen Seite ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu vergleichen. Jeweils sind die Brutto-Beträge anzunehmen. Die merkantile Wertminderung ist in der Regel steuerneutral anzunehmen. Der Vergleich der auf beiden Seiten ermittelten Beträge zeigt dann, welches der wirtschaftlichere Weg der Schadensbeseitigung ist. Anlagen news_2014_13_p1.pdf Links http://www.unfallzeitung.de/expertenrat/berufungskammer-des-lg-mannheim-entscheidet-zu-einem-wirtschaftlichen-totalschadenhttp://www.captain-huk.de/urteile/lg-mannheim-sieht-unfallschaden-wie-der-geschaedigte-als-wirtschaftlichen-totalschaden-an-und-verwirft-schadensabrechnung-der-beklagten-kfz-haftpflichtversicherung-mit-berufungsurteil-vom-13-2-2014/http://www.verkehrsanwaelte.de/