, München, 2018-11-16, 10 U 1885/18
Der Grundsatz, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen kann, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, gilt auch für Rennräder.

, Mannheim, 2014-02-13, 10 S 71/13
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung sind Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert gegenüberzustellen. Es sind die Brutto-Beträge anzunehmen. Wertminderung ist steuerneutral.

, München, 2009-11-13, 10 U 3258/08
Wertminderungskonstruktion der Versicherung abgelehnt - Gericht befürwortet gutachterliche Ausführungen Im Falle eines Totalschadens kann ein Geschädigter ausnahmsweise auch dann die Kosten einer Reparatur und eine eventuelle Wertminderung verlangen, wenn die Summe aus diesen den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent übersteigt (so genannte 130-Prozent-Grenze). Für die Beurteilung kommt es grundsätzlich auf die Kalkulation des beauftragten Kfz-Sachverständigen an, nicht auf die später tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.

, Karlsruhe, 2006-12-05, VI ZR 77/06
Anspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf Ersatz der Reparaturkosten nach Durchführung der Reparatur; Berücksichtigung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes; Geltendmachung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts; Notwendigkeit einer tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges nach der durchgeführten Reparatur; Minderwert ist zu berücksichtigen

, Karlsruhe, 2015-06-02, VI ZR 387/14
Eine Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis bei vorliegendem wirtschaftlichen Totalschaden scheidet bereits dann aus, wenn die Reparatur nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden ist.