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    Für die Berechnung des Minderwerts bietet sich die Methode Halbgewachs an

    Titel

    Für die Berechnung des Minderwerts bietet sich die Methode Halbgewachs an

    Schlagworte

    Berechnungsmethode, Halbgewachs, OLG, Ruhkopf-Sahm, Weiterbenutzung

    Gerichtsort

    Stuttgart

    Urteilsdatum

    1981-11-19

    Aktenzeichen

    10 U 119/81

    Teaser

    Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts von reparierten Unfallfahrzeugen bietet sich vor allem die Methode Halbgewachs an.

    Aus den Gründen:

    … Überprüft man die von dem Sachverständigen auf DM 1.000,00 geschätzte merkantile Wertminderung des Unfallwagens anhand der zahlreichen Methoden, die zur Berechnung des merkantilen Minderwertes ermittelt worden sind, so ergibt sich, dass seine Schadensermittlung überzeugt.

    aa) Nach der von Ruhkopf und Sahm aufgestellten Tabelle (VersR 72, 593) würde sich ein merkantiler Minderwert von DM 1.594,77 ergeben

    (Reparaturkosten von DM 6.579,53 betragen im Verhältnis zum Zeitwert von DM 20.000,00: 32,9 %; der Minderwert beträgt somit für das Fahrzeug im ersten Zulassungsjahr 6 % aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten = DM 26.579,53 = DM 1.594,77).

    Die Methode nach Ruhkopf-Sahm ist jedoch durch die Entwicklung auf dem Reparaturkostensektor, vor allem aber durch das Fehlen einer Beurteilung der Verhältnisse der Arbeitskosten zu den Materialkosten überholt. Sie ergibt durchweg zu hohe, nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechende Wertminderungsbeträge

    …

    bb) Bei Anwendung der Methode, die Halbgewachs (Der merkantile Minderwert) entwickelt hat und der der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seiner Entscheidung vom 27.10.1972 (VersR 73, 165) gefolgt ist, ergibt sich ein merkantiler Minderwert von DM 839,23 …

    …

    Behält man jedoch im Auge, dass der merkantile Minderwert letztlich doch nur im Wege der Schätzung ermittelt werden kann, so zeigen die angestellten Erwägungen, dass der vom Sachverständigen … angenommene Wert realistisch ist. Zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils besteht deshalb keine Veranlassung.

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/12/10-U-11981.pdf

    Links

    http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7583.php

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