Titel
Kein Minderwert wenn offensichtlicher Bagatelschaden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Hamburg
Urteilsdatum
2017-12-14
Aktenzeichen
20a 375/17
Kategorie
Teaser
Nach Überzeugung des Gerichts war für jedermann mit bloßem Auge erkennbar, dass bei dem Auffahrunfall allein der hintere Stoßfänger beschädigt wurde. Dabei habe es sich um ein einfach auszutauschendes Teil gehandelt. Somit sei klar gewesen, dass der Austausch zu keinem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führen werde.

Aus den Gründen:

… Die Bagatellschadengrenze liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei 1.000 Euro. Dies folgt in etwa der 13 Jahre alten BGH Rechtsprechung (Az: VI ZR 365/03, wie vom Kläger richtig zitiert, indes falsch datiert), in deren Folge die Bagatellgrenze zunächst mehr oder weniger einheitlich bei ca. 700 Euro gesehen wurde. Seither sind die Preise gestiegen aber auch der nach heutigem Stand für notwendig gehaltene Reparaturumfang (z.B. Beilackierung) bei gleichem Schadenbild.  …  Kein geeigneter Grund ist insbesondere die Vermutung, es könnten verdeckte Schäden vorliegen, wenn der Geschädigte nicht zugleich den Sachverständigen beauftragt, das Fahrzeug eben daraufhin zu untersuchen, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass es ihm um die Feststellung solcher Schäden nicht ging.  …  Kein geeigneter Grund ist auch der Eintritt einer merkantilen Wertminderung, solange diese nicht ernsthaft in Betracht kommt. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn es wurden nur austauschbare Anbauteile beschädigt. Die Substanz des Fahrzeugs war nicht betroffen.

Anlagen

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