Titel
Kein Minderwert bei Bagatellschaden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Berlin-Mitte
Urteilsdatum
2010-06-02
Aktenzeichen
112 C 3181/08
Kategorie
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Teaser
Ein merkantiler Minderwert erwächst nur bei erheblicher technischer Beschädigung, welche ihrer Natur nach fortwirken kann.

Aus den Gründen:

… Der Kläger steht die geltend gemachte Wertminderung dagegen nicht zu. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfallerheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, 23. 11. 04, VI ZR 357/03). Die Entschädigung für den merkantilen Minderwert erwächst deshalb nur bei erheblicher technischer Beschädigung, welche ihrer Natur nach fortwirken kann.

Dies ist bei den vorliegenden Schäden nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.03.2009 nicht der Fall. Darüber hinaus war der klägerische Pkw bei dem Unfall bereits 8 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 97.238 km. Bei einem Verkauf eines derartigen Fahrzeuges wirkt sich mithin ein Vorunfall geringen Umfangs, wie hier, nicht mehr wertmindernd aus. Vielmehr stehen der konkrete Erhaltungszustand, das Alter und die Laufleistung im Vordergrund.  …

Anlagen

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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