Titel Keine merkantile Wertminderung bei geschraubten Teilen Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Köln Urteilsdatum 2017-10-26 Aktenzeichen 271 C 186/17 Kategorie Berechnungsmethode, MFM Teaser Bei der Berechnung eines merkantilen Minderwertes führen angeschraubte, ersetzbare Fahrzeugteile nicht zu einer Wertminderung Aus den Gründen: … Das AG Köln vertritt die Auffassung, dass die Schätzung der merkantilen Wertminderung dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie auf einer allgemein anerkannten Schätzmethode beruht – wie vorliegend der Marktrelevanz- und Faktorenmethode. Das Gericht stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass eine merkantile Wertminderung bei Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragendenden Elementen des Fahrzeugs) nicht eintritt, auch wenn dies im Rahmen anderer Methoden Berücksichtigung findet (a. A. vgl. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 11.7.2014, AZ: 1 C 430/13). Zwar verweisen die Versicherungen gern darauf, dass sie auf anerkannte Wertminderungsmodelle zurückgreifen. Das „Eine“ anerkannte Modell zur Berechnung der Wertminderung gibt es allerdings nicht. Im Ergebnis muss letztlich stets die individuelle Einschätzung eines Sachverständigen entscheidend sein. Anlagen Links https://dejure.org/2017,54076https://www.kfz-betrieb.vogel.de/keine-merkantile-wertminderung-bei-ersetzbaren-teilen-a-674512https://www.unfallzeitung.de/news/1156-ag-k%C3%B6ln-verneint-nach-unfall-eine-merkantile-wertminderung-bei-geschraubten-karo/