, Remscheid, 2017-11-10, 8a C 190/16
In den Leitsätzen für Gutachten „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ des Instituts für das Sachverständigenwesen heißt es: „Die Wertminderung enthält niemals Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.“ Bei der Erstattung der Wertminderung an Vorsteuerabzugsberechtigte ist die Umsatzsteuer dennoch abzuziehen.

, Köln, 2017-10-26, 271 C 186/17
Bei der Berechnung eines merkantilen Minderwertes führen angeschraubte, ersetzbare Fahrzeugteile nicht zu einer Wertminderung

, Bautzen, 2012-04-18, 20 C 1197/10
Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass die Wertminderung am Fahrzeug 329,31 Euro betrage. Das habe nach Angaben des für das Gericht tätigen Sachverständigen eine „ganz aktuelle Berechnungsmethode“ ergeben.

, Schwandorf, 2015-11-17, 1 C 626/15
Berechnete Minderwerte sind lediglich als Orientierungswerte anzusehen. Der Sachverständige habe den merkantilen Minderwert unter Berücksichtigung des Schadenumfanges, des Reparaturwegs und des Fahrzeugalters, des Fahrzeugerhaltungszustands sowie der örtlichen Marktlage zu ermitteln.

, Zwickau, 2015-06-25, 4 C 258/15
Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM bei Gericht nicht bekannt, daher Kürzung des Minderwert nicht gerechtfertigt.

, Pfaffenhofen, 2014-07-11, 1 C 430/13
Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß.

, Berlin-Mitte, 2015-06-25, 4 C 258/15
Verweis auf Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM wurde vor Gericht nicht substantiiert vorgetragen und somit als unbekannt abgelehnt.