Titel
Keine Offenbarungspflicht bei Wertminderung unterhalb 1,19% Kaufpreises
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Brandenburg
Urteilsdatum
2018-11-01
Aktenzeichen
6 U 32/16
Kategorie
,
Teaser
Liegt bei einem Gebrauchtwagen die verbleibende Wertminderung aufgrund eines nicht mehr behebbaren Unfallschadens bei lediglich 1,19 Prozent des Kaufpreises, so ist zunächst einmal grundsätzlich von der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen.

… Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt. …

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