Titel | Keine Offenbarungspflicht bei Wertminderung unterhalb 1,19% Kaufpreises |
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Schlagworte | |
Gerichtsort | Brandenburg |
Urteilsdatum | 2018-11-01 |
Aktenzeichen | 6 U 32/16 |
Teaser | Liegt bei einem Gebrauchtwagen die verbleibende Wertminderung aufgrund eines nicht mehr behebbaren Unfallschadens bei lediglich 1,19 Prozent des Kaufpreises, so ist zunächst einmal grundsätzlich von der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen. |
… Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt. …
Anlage | |
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