Titel Keine Offenbarungspflicht bei Wertminderung unterhalb 1,19% Kaufpreises Gerichtsinstanz OLG Gerichtsort Brandenburg Urteilsdatum 2018-11-01 Aktenzeichen 6 U 32/16 Kategorie Bagatell, Offenbarungspflicht Teaser Liegt bei einem Gebrauchtwagen die verbleibende Wertminderung aufgrund eines nicht mehr behebbaren Unfallschadens bei lediglich 1,19 Prozent des Kaufpreises, so ist zunächst einmal grundsätzlich von der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen. … Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt. … Anlagen KORE205272019.pdf Links https://dejure.org/2018,48448https://www.kfz-betrieb.vogel.de/gw-verkauf-kaeufer-kann-bei-unerheblichkeit-des-mangels-nicht-zuruecktreten-a-819713/https://www.iww.de/asr/autorecht/gw-handel-kein-bagatellschaden-aber-auch-nicht-erheblich-f119447