Titel
Keine pauschale Formel für Feststellung des Minderwerts
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Frankfurt am Main
Urteilsdatum
2016-04-21
Aktenzeichen
7 U 34/15
Kategorie
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Teaser
Bei der Feststellung des Minderwerts sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – zu berücksichtigen. Eine pauschale Formel kann nicht angewendet werden.

Aus den Gründen:

… Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis wohl überwiegend die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat; vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1979, Az.: VI ZR 16/79

Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – Berücksichtigung finden müssen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, m.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).

Der Privatgutachter hat somit unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände überzeugend dargelegt, dass Fahrzeuge bei der Bewertung des merkantilen Minderwerts nicht in eine Formel gepresst werden können, sondern die jeweilige Marktsituation maßgeblich ist, die er in seinem Gutachten vom 08.06.2014 bezüglich des klägerischen Fahrzeugs nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. S. 12, Bl. 217ff d.A.). …

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