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    Minderwert auch bei geringem Schaden

    Titel

    Minderwert auch bei geringem Schaden

    Schlagworte

    AG, Offenbarungspflicht, Schaden gering, Weiterbenutzung

    Gerichtsort

    Mölln

    Urteilsdatum

    2007-10-02

    Aktenzeichen

    3 C 280/07

    Teaser

    Für den Anspruch auf Wertminderung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte das Unfallfahrzeug tatsächlich veräußert und einen geringeren Kaufpreis erzielt.

    Aus den Gründen:
    … Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vor, wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde. Vielmehr ist es genau umgekehrt: ein merkantiler Minderwert ist bei relativ neuen Fahrzeugen nur dann ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn von dem Unfall nur ein ohne weiteres auswechselbares Teil des Fahrzeuges betroffen war und insbesondere keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell vorlagen. Die Beklagen haben selbst vorgetragen, dass durch den unfallbedingten Anstoß die Tür eingedrückt, gestaucht und verbogen wurde. Insoweit kann – unabhängig davon, ob es sich um ein gestauchtes oder ein geschraubtes Karosserieteil handelt – nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Schaden am Rahmen gekommen ist. Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um ein neues Kfz handelt bei denen unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten als bei Kfz, die schon älter sind. Auch wäre – unabhängig davon, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt – der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, einem potentiellen Käufer die verursachten Schäden zu offenbaren. Dies allein wirkt sich nach der Lebenserfahrung so aus, dass ein potentieller Käufer nach dieser Offenbarung gewillt ist, weniger zu zahlen. Deshalb ist auch nur bei Schäden, bei denen für jeden Laien zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Unfall keine weiteren verdeckten Schäden verursacht haben kann, ein merkantiler Minderwert anzunehmen. Diese Bagatellgrenze wurde vorliegend überschritten. Dementsprechend war hier die Wertminderung von 250 Euro neben den Reparaturkosten in den von den Beklagten zu erstattenden Gesamtschaden mit aufzunehmen.

    Die Höhe des geltend gemachten merkantilen Minderwerts ist nach der nach § 287 ZPO vorzunehmenden und sich an den Ausführungen des Privatgutachtens orientierenden Schätzung nicht zu beanstanden. …

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/04/AG-Moelln-3-c-280-07.pdf

    Links

    https://dejure.org/2007,25002, http://www.captain-huk.de/urteile/ag-moelln-3-c-28007-vom-12-10-2007/, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/31663, http://www.unfallzeitung.de/expertenrat/ag-moelln-merkantiler-minderwert-auch-bei-geringen-unfallschaeden

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