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    Minderwert bei Bagatellschaden

    Titel

    Minderwert bei Bagatellschaden

    Schlagworte

    AG, Bagatell, Berechnungsmethode, Halbgewachs, Luxusfahrzeug, Oberklasse, Ruhkopf-Sahm

    Gerichtsort

    Bühl

    Urteilsdatum

    2007-03-27

    Aktenzeichen

    3 C 171/06

    Teaser

    Bei höherpreisigen Fahrzeugen ist eine Wertminderung entgegen der Vorgaben gängiger Methoden wie Ruhkopf/Sahm oder Halbgewachs auch dann gegeben, wenn die Reparaturkosten unter 10% des Wiederbeschaffungswertes liegen.

    Aus den Gründen:
    … Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 1.500,– € als Ausgleich für eine durch den Unfall eingetretene merkantile Wertminderung seines Fahrzeuges.

    Der Sachverständige C. hat überzeugend dargelegt, dass an dem Fahrzeug des Klägers infolge des Unfalls vom 22.10.2005 eine merkantile Wertminderung in Höhe von mindestens 2.500,00 € eingetreten ist.

    Zwar trifft es zu, dass bei uneingeschränkter Anwendung der gängigen Methoden für die Berechnung eines merkantilen Minderwerts von Ruhkopf/Sahm bzw. Halbgewachs sich deshalb keine merkantile Wertminderung ergäbe, weil die sogenannte Bagatellegrenze nicht überschritten wäre; ein Bagatelleschaden wird nach beiden Methoden in der Regel angenommen, wenn die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (vgl. Palandt, a.a.O., § 251 BGB Rn. 14 m. w. Nachw.); danach hätten hier die Reparaturkosten mindestens 7.630,01 € betragen müssen, um die Bagatellegrenze zu überschreiten.

    Der Sachverständige hat dazu aber überzeugend und auch für den Laien nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Ausschlusskriterium dann unangemessen ist und zu falschen Ergebnissen führt, wenn es sich bei dem betroffenen Fahrzeug, wie hier, um ein sehr teueres Luxusfahrzeug handelt. Er hat dazu erläutert, dass ein gleichartiger Schaden bei einem weniger teueren Pkw mit einem Nettowiederbeschaffungswert von ca. 34.000,00 €, z. B. einem Audi Cabrio, zu Minderungsbeträgen von 1.870,00 € (nach der Methode Ruhkopf/Sahm) bzw. von 1.122,00 € (nach Halbgewachs) führen würde. Und es ist nicht plausibel, dass ein gleichartiger Schaden bei einem viel hochwertigeren Fahrzeug ohne Auswirkungen auf den am Markt erzielbaren Preis bleiben soll. Im Gegenteil liegt es auf der Hand, dass potentielle Käufer derartiger Luxusfahrzeuge nicht einen geringeren, sondern gerade einen gesteigerten Wert darauf legen, dass das Fahrzeug gewissermaßen makellos und insbesondere unfallfrei ist. Und das gilt erst recht, wenn es sich dabei – wie hier – um ein erst vier Monate altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von nur wenigen hundert Kilometern handelt. Es leuchtet ein, dass ein Interessent, der es sich leisten kann, für einen Pkw einen Kaufpreis der hier in Frage stehenden Größenordnung zu zahlen, entweder von vorn herein überhaupt nur ein unfallfreies Fahrzeug erwirbt oder aber, wenn er sich für den Erwerb auch eines Fahrzeuges entscheidet, das bereits einen Unfall gehabt hat, nur bei einem deutlichen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert. Das muss ebenso wie bei dem Sonderfall, dass ein Neufahrzeug beschädigt wird (vgl. Palandt, a. a. 0., Rn. 14 m. w. Nachw.) – bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes berücksichtigt werden. (Dass das grundsätzlich richtig ist, ist im Übrigen ganz offensichtlich auch die Auffassung des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen S. gewesen, der ja ebenfalls eine – wenn auch geringere Wertminderung von 1.000,00 € angenommen hat.)

    Es erscheint im Hinblick auf diese Erwägungen auch sachgerecht, dass der Sachverständige die Höhe des merkantilen Minderwertes in Anlehnung an die Methode Halbgewachs – die der Methode Ruhkopf/Sahm vorzuziehen ist, weil sie nicht nur die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert, sondern zusätzlich das Verhältnis zwischen dem erforderlichen Lohnaufwand und dem Materialeinsatz berücksichtigt – geschätzt hat, obwohl die vorgenannte Zehnprozent-Grenze nicht erreicht war, und dabei den rechnerisch ermittelten Wert von ca. 2.400,00 € dann auf 2.500,00 € aufgerundet hat.

    Seine Darlegungen bieten damit eine ausreichende Grundlage, um die Höhe des merkantilen Minderwertes gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/04/AG-Buehl_3-C-171-06.pdf

    Links

    https://dejure.org/2007,46889, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/30045, http://www.ra-kotz.de/merkantile_wertminderung_bagatellschaden.htm

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