Titel
Minderwert bei geringen Reparaturschaden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Köln
Urteilsdatum
2016-03-29
Aktenzeichen
36 O 65/16
Kategorie
, ,
Teaser
Ein Blechschaden ist grundsätzlich geeignet eine merkantile Wertminderung zu begründen. Es bedarf einer Betrachtung des Kundenkreises für das konkret betroffene Fahrzeug (u.a. Typ, Marke, Laufleistung, Erstzulassung) und dessen Erwartungshaltung.

Aus den Gründen:
… Der geltend gemachte und vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert liegt lediglich bei ca. 1,5% des geschätzten Wiederbeschaffungswertes. Es handelt sich damit in Anbetracht der zwar auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber dennoch zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, um eine nachvollziehbare und angemessene Größe.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unfall zu Schäden am Kfz des Klägers geführt hat, die aufgrund des Reparaturaufwandes bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig wären (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Tz. 20). Das vorliegen eines merkantilen Minderwertes liegt somit bei dem im Unfallzeitpunkt gerade einmal seit drei Monaten zugelassenen Premiumfahrzeug des Klägers mit einer Laufleistung von ca. 3.500 km nahe. …

Anlagen

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