Titel | Minderwert plus Differenzbetrag für zusätzliche Gutachterkosten |
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Schlagworte | |
Gerichtsort | Berlin-Mitte |
Urteilsdatum | 2015-06-25 |
Aktenzeichen | 4 C 258/15 |
Teaser | Verweis auf Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM wurde vor Gericht nicht substantiiert vorgetragen und somit als unbekannt abgelehnt. |
Aus den Gründen:
… Der Kläger kann weiterhin auch den Differenzbetrag bei der Wertminderung, um den die beklagte Kfz-Versicherung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt hatte, beanspruchen. Die von dem Sachverständigen ermittelte Wertminderung war der Schadensberechnung des Klägers zugrunde zu legen. Soweit die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die im Gutachten angegebene Wertminderung von 500,– € unter Hinweis auf eine Marktrelevanz- und Faktorenmethode gekürzt hatte, ist diese Kürzung nicht substantiiert gewesen. Selbst dem erkennenden Gericht ist die von der beklagten Versicherung angegebene Berechnungsmethode unbekannt. …