Titel
Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten bei überdurchschnittlich gepflegtem sieben Jahre altem Unfallfahrzeug
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Köln
Urteilsdatum
2010-12-17
Aktenzeichen
263 C 240/10
Kategorie
,
Teaser
Für ein sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km, das sich in einem überdurchschnittlich gepflegten Zustand befindet, kann eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten geltend gemacht werden.

Aus den Gründen:

… Die Schadenhöhe ist im Wesentlichen unstreitig. Als Wertminderung erscheint ein Betrag von 200,00 € angemessen und ausreichend. Zwar war einerseits der Pkw der Klägerin zum Unfallzeitpunkt schon 7 Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 191.000 km auf, so dass jedenfalls nach der früher herrschenden Rechtsprechung, auf die die Beklagten hingewiesen haben, unter diesen Umständen in der Regel keine Wertminderung mehr zuzuerkennen war. Dabei hat der Sachverständige in seinem Gutachten u.a. auch darauf hingewiesen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Verdacht eventuell verborgener Mängel beruht, auf möglicherweise auf verbleibende Restunfallspuren (dies mag bei den heutigen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Reparatur zweifelhaft sein). Andererseits hat der Sachverständige auf den überdurchschnittlich gepflegten Zustand des Fahrzeuges der Klägerin hingewiesen, so dass eine Wertminderung von 200,00 € (ca. 5 % der Netto-Reparaturkosten) angemessen und ausreichend erscheint. …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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