Titel
Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Karlsruhe
Urteilsdatum
2015-06-02
Aktenzeichen
VI ZR 387/14
Kategorie
,
Teaser
Eine Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis bei vorliegendem wirtschaftlichen Totalschaden scheidet bereits dann aus, wenn die Reparatur nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juni 2015 entschieden (VI ZR 387/14), dass bei der Reparatur eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs nicht von den Vorgaben des beauftragten Sachverständigen abgewichen werden darf, um die Reparaturkosten unter die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu drücken.

Gemäß BGH-Rechtsprechung gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen. Dann schuldet der Versicherer des Unfallverursachers dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungswert.

Im zugrunde liegenden Fall betrug der Wiederbeschaffungswert des durch einen Unfall beschädigten Pkws der Klägerin 1.600,- €. Die von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten lagen um 86 % über diesem Betrag. Deswegen wollte der Versicherer des Unfallverursachers den Schaden auf Totalschadenbasis abrechnen. Das sah die Fahrzeughalterin nicht ein und reichte dem Versicherer eine Werkstattrechnung ein, nach welcher die Reparaturkosten geringer als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen hatten. Dieses war nicht möglich, da die Werkstatt auf Weisung der Klägerin bei der Reparatur die Vorgaben des Sachverständigen ignoriert hatte. Es waren teils gebrauchte Teile verwendet und auf den Austausch einiger der beim Unfall beschädigten Teile verzichtet worden.

Diese Mogelei hielt der BGH aber für untauglich, um eine Abrechnung des Unfallschadens auf Basis der Reparaturkosten zu erreichen und wies die Revision der Klägerin gegen ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück. Nach richterlicher Auffassung spricht zwar die Verwendung altersentsprechender und funktionstüchtiger Gebrauchtteile nicht gegen eine vollständige und fachgerechte Reparatur. Ferner komme es auch nicht darauf an, ob evtl. verbliebene Defizite optisch nicht stören. Maßgeblich sei, dass der Pkw nicht, wie in dem Gutachten vorgegeben, repariert worden sei, indem z.B. auf den Austausch beschädigter Teile verzichtet wurde. Bei der Schadenregulierung spielt die Einholung eines Schadengutachtens eine zentrale Rolle. Diese würde ausgehebelt, wenn durch das Weglassen von Teilen die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen werde. Somit konnte die Klägerin nur eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis beanspruchen, wenn die 130-%-Grenze bei einer fachgerechten Reparatur auf Basis des Gutachtens nicht überschritten worden wäre.

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