, Berlin-Mitte, 2010-06-02, 112 C 3181/08
Ein merkantiler Minderwert erwächst nur bei erheblicher technischer Beschädigung, welche ihrer Natur nach fortwirken kann.

, Arnsberg, 2010-01-20, 3 C 339/09
Die Annahme eines Minderwerts hängt davon ab, ob und in welcher Höhe das beschädigte Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird. Der Annahme steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Der merkantile Minderwert muss dann durch ein Gutachten ermittelt werden, wenn das Gericht keine eigene Bewertung des Marktwertes eines beschädigten Fahrzeuges vornehmen kann.

, Ratingen, 2014-02-25, 11 C 69/13
Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht. Ein solcher Einzelfall liegt nicht vor, wenn der Pkw gut 12 Jahre alt ist und eine Laufleistung von knapp 200.000 km aufweist und der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche und wenn es sich auch nicht um einen Oldtimer handelt.