, Aschaffenburg, 2014-07-24, 23 S 21/14
Ein etwaiger merkantiler Minderwert ist nicht anhand allgemeingültiger Tabellen, sondern mit Hilfe sachverständiger Beratung unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu schätzen.

, Karlsruhe, 2014-07-22, VI ZR 357/13
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen; sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.