, Saarlouis, 2011-12-21, 26 C 2093/10 (11)
Eine Schätzung des Minderwert ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des BGH der Fall.

, Leipzig, 2001-08-24, 3 C 10051/00
Das AG Leipzig geht grundsätzlich von der 10-%-Grenze aus, lässt aber dann ausnahmsweise eine Wertminderung zu, wenn der Sachverständige im Gutachten trotz der niedrigen Reparaturkosten eine solche zugebilligt hat.

, Karlsruhe, 2008-09-16, 8 C 68/07
Das pauschale Bestreiten einer merkantilen Wertminderung reicht nicht aus, insoweit kann der Geschädigte die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ersetzt verlangen.

, Nürnberg, 2009-03-23, 34 C 9323/08
Bereits der Sachverständige stellt fest, dass eine Wertminderung nicht vorliegt. Das Fahrzeug ist 10 Jahre alt und zeigt eine Laufleistung von weit über 100.000 km auf. Der Kläger hätte weiter vortragen müssen, wieso bei diesem Fahrzeug konkret eine Wertminderung angefallen sein soll.

, Erding, 2013-03-13, 3 C 1958/12
Auch für ältere Fahrzeuge kann eine Wertminderung anfallen.

, Coburg, 2012-03-29, 11 C 1548/11
Wertminderung entsteht auch dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige wider Erwarten in seinem Gutachten eine solche nicht ausweist. Fehler des Gutachtens gehen zulasten des Schädigers.

, Berlin-Mitte, 2010-03-12, 114 C 3146/08
Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis für ein Fahrzeug vor einem Unfall und demjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallfahrzeugs.

, Halle (Saale), 2011-09-23, 93 C 1239/11
Eine vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ist zu ersetzen

, Berlin, 2009-06-25, 41 S 15/09
Ausnahmsweise kann auch bei einem sehr alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 180.000 km noch ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts gegeben sein.

, Heidelberg, 2009-04-23, 3 O 1/08
Wenn gegen die in einem Sachverständigengutachten festgestellte Wertminderung mit Aussicht auf Erfolg von der Versicherung etwas vorgebracht werden soll, dann muss dies grundsätzlich ebenfalls in Form eines Sachverständigengutachtens geschehen oder zumindest mit guten Argumenten. Ansonsten sind die Einwände nicht relevant, auf Juristendeutsch „unsubstantiiert“.