Titel Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen Gerichtsinstanz BGH Gerichtsort Karlsruhe Urteilsdatum 2006-12-05 Aktenzeichen VI ZR 77/06 Kategorie 130-Prozent-Regel, Weiterbenutzung, Wirtschaftlichkeitsgebot Teaser Anspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf Ersatz der Reparaturkosten nach Durchführung der Reparatur; Berücksichtigung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes; Geltendmachung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts; Notwendigkeit einer tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges nach der durchgeführten Reparatur; Minderwert ist zu berücksichtigen Aus den Gründen: … „Verfehlt ist jedoch die Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Anlagen vi_zr__77-06.pdf RepKosten_bis_WBW.pdf Links http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a95f4614389afd1ee0a01320d9a441cd&nr=38641https://openjur.de/u/79701.htmlhttp://www.captain-huk.de/urteile/beliebte-versicherungspraxis-rechtswidrig/ Quellen http://www.kfz-muellers-buero.de/links/ausgewaehlte-infos-und-urteile.html