Titel
Minderwert auch bei ordnungsgemäßer Reparatur, fiktiver Abrechnung und Weiterbenutzung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Bochum
Urteilsdatum
2012-05-02
Aktenzeichen
42 C 528/11
Kategorie
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Teaser
Die merkantile Wertminderung fällt auch an, wenn das verunfallte Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wird. Die merkantile Wertminderung fällt auch ab, wenn der Unfallschaden fiktiv abgerechnet wird. Die merkantile Wertminderung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht veräußert wird.

Aus den Gründen:

… Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Angesichts der zu berücksichtigenden Randbedingungen wie Fahrzeugtyp oder Baujahr sowie insbesondere der Tatsache, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt noch in erheblichen Umfang gehandelt werden und daher von Interessenten ein besonders makelloser Zustand erwartet wird, erscheint der von dem Sachverständigen dargelegte Betrag dem Gericht nach Prüfung des Gutachtens schlüssig und plausibel dargelegt und berechnet. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Dass dieses Fahrzeug durch einen Unfallschaden des vorliegenden Ausmaßes die merkantile Wertminderung in Höhe von 1.700,00 Euro erlitten hat, bezweifelt das Gericht daher nicht.

Das Gericht durfte seine Entscheidung auch auf das vorgelegte Privatgutachten stützen. Es bedurfte insbesondere nicht der Einholung eines Gerichtsgutachtens, um die zwischen den Parteien streitige Frage der Höhe des merkantilen Minderwertes weiter aufzuklären. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Privatgutachten (vgl. Zöller, 27. Auflage 2009, § 402 ZPO, Rn. 2, mwN). Da es sich jedoch nur um urkundlich belegten Parteivorbringen handelt, macht ein vorgelegtes Privatgutachten die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entbehrlich, wenn das Gericht das Privatgutachten für ausreichend hält, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten (vgl. BGH, NJW 1982, 2874). Das ist dann der Fall, wenn das Gutachten einer kritischen Würdigung standhält und damit geeignet ist, tragfähige Grundlage richterlicher Überzeugung zu sein. Dies ist – wie oben dargelegt – vorliegend der Fall. …

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