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    Minderwert bei altem Fahrzeug in gutem Zustand

    Titel

    Minderwert bei altem Fahrzeug in gutem Zustand

    Schlagworte

    AG, Marktgängigkeit gut, Offenbarungspflicht, altes Fahrzeug, guter Zustand

    Gerichtsort

    Bochum

    Urteilsdatum

    2013-09-24

    Aktenzeichen

    65 C 143/13

    Teaser

    Auch bei einem Fahrzeug, das älter als zehn Jahre ist, kann eine merkantile Wertminderung durch einen Unfall eintreten. Eine feste Grenze gibt es nicht. Maßgeblich sind grundsätzlich die Feststellungen des Kfz-Sachverständigen.

    Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger auch die Erstattung des merkantilen Minderwertes verlangen, den der Kfz-Sachverständige R. im Gutachten mit 200,– € angegeben hatte. Zwar war das verunfallte Fahrzeug des Klägers bereits 12 ½ Jahre alt, aber es wies eine erheblich unterdurchschnittliche Laufleistung aus. Das Fahrzeug hatte keinerlei Vorschäden und war in einem guten Erhaltungszustand. Im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert waren unfallbedingt hohe Reparaturkosten entstanden. Im Falle der Veräußerung ist der eingetretene Schaden, auch wenn er sach- und fachgerecht repariert wurde, offenbarungspflichtig. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass tatsächlich eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, der Höhe nach von der Feststellung des Sachverständigen R. abzuweichen.

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/05/AG-Bochum_65-C-143-13.pdf

    Links

    https://dejure.org/2013,27935, http://www.captain-huk.de/urteile/amtsrichter-des-ag-bochum-verurteilt-vn-der-huk-coburg-zur-zahlung-restlicher-sachverstandigenkosten-zur-zahlung-der-merkantilen-wertminderung-und-zur-feststellung-der-gerichtskostenverzinsungspflich/, http://www.unfallzeitung.de/expertenrat/ag-bochum-verurteilt-zur-zahlung-restl-gutachterkosten-eines-minderwertes-und-gerichtskostenzinsen

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