Titel Minderwert bei altem Fahrzeug in gutem Zustand Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Bochum Urteilsdatum 2013-09-24 Aktenzeichen 65 C 143/13 Kategorie altes Fahrzeug, guter Zustand, Marktgängigkeit gut, Offenbarungspflicht Teaser Auch bei einem Fahrzeug, das älter als zehn Jahre ist, kann eine merkantile Wertminderung durch einen Unfall eintreten. Eine feste Grenze gibt es nicht. Maßgeblich sind grundsätzlich die Feststellungen des Kfz-Sachverständigen. Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger auch die Erstattung des merkantilen Minderwertes verlangen, den der Kfz-Sachverständige R. im Gutachten mit 200,– € angegeben hatte. Zwar war das verunfallte Fahrzeug des Klägers bereits 12 ½ Jahre alt, aber es wies eine erheblich unterdurchschnittliche Laufleistung aus. Das Fahrzeug hatte keinerlei Vorschäden und war in einem guten Erhaltungszustand. Im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert waren unfallbedingt hohe Reparaturkosten entstanden. Im Falle der Veräußerung ist der eingetretene Schaden, auch wenn er sach- und fachgerecht repariert wurde, offenbarungspflichtig. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass tatsächlich eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, der Höhe nach von der Feststellung des Sachverständigen R. abzuweichen. Anlagen AG-Bochum_65-C-143-13.pdf Links https://dejure.org/2013,27935http://www.captain-huk.de/urteile/amtsrichter-des-ag-bochum-verurteilt-vn-der-huk-coburg-zur-zahlung-restlicher-sachverstandigenkosten-zur-zahlung-der-merkantilen-wertminderung-und-zur-feststellung-der-gerichtskostenverzinsungspflich/http://www.unfallzeitung.de/expertenrat/ag-bochum-verurteilt-zur-zahlung-restl-gutachterkosten-eines-minderwertes-und-gerichtskostenzinsen