Titel
Minderwert ist auch an Vorsteuerabzugsberechtigte Netto zu erstatten
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Remscheid
Urteilsdatum
2017-11-10
Aktenzeichen
8a C 190/16
Kategorie
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Teaser
In den Leitsätzen für Gutachten „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ des Instituts für das Sachverständigenwesen heißt es: „Die Wertminderung enthält niemals Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.“ Bei der Erstattung der Wertminderung an Vorsteuerabzugsberechtigte ist die Umsatzsteuer dennoch abzuziehen.

Aus den Gründen:

… Von dem so ermittelten Minderwert in Höhe von 3.000,00 EUR ist entgegen der Auffassung der Klägerin noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % in Abzug zu bringen, da die Klägerin unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies führt zu einem Abzug von dem sachverständigenseitig ermittelten (Brutto-)Minderwert von 3.000,00 EUR in Höhe von 479,00 EUR. Dieser Betrag entspricht 19 % des Netto-Minderwerts von 2.521,00 EUR. Da die Beklagten bislang 2.000,00 EUR auf die Wertminderung erstattet haben, verbleibt insoweit ein offener Betrag in Höhe von 521,00 EUR zu Gunsten der Klägerin.

Bei der vom Schädiger zu erstattenden Wertminderung muss vor dem Hintergrund der §§ 249 ff. BGB unter Berücksichtigung der Differenzhypothese und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots nach alledem bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden, wenn – wie regelmäßig und auch hier – der merkantile Minderwert sachverständigenseitig nach dem Bruttomarktpreis ermittelt wurde …

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