, Arnsberg, 2010-01-20, 3 C 339/09
Die Annahme eines Minderwerts hängt davon ab, ob und in welcher Höhe das beschädigte Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird. Der Annahme steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Der merkantile Minderwert muss dann durch ein Gutachten ermittelt werden, wenn das Gericht keine eigene Bewertung des Marktwertes eines beschädigten Fahrzeuges vornehmen kann.

, Berlin, 2009-06-25, 41 S 15/09
Ausnahmsweise kann auch bei einem sehr alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 180.000 km noch ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts gegeben sein.

, Mainz, 2007-02-14, 3 S 133/06
Merkantiler Minderwert kommt auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine hohe Laufleistung haben, ohne weiteres in Betracht.

, Hannover, 2007-12-14, 9 S 60/07
Maßgeblich für die Zuerkennung eines merkantilen Minderwerts ist nicht allein die Laufleistung, sondern die Bedeutung des Schadens für die Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

, Berlin, 2008-09-15, 58 O 75/08
Pauschales Bestreiten des merkantilen Minderwerts unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs reicht als Begründung nicht aus.

, Köln, 2009-11-12, 15 O 301/08
Ein merkantiler Minderwert ist bei einem drei Jahre alten, gewerblich genutzten Fahrzeug (hier: Taxi) auch dann zu erstatten, wenn dieses eine hohe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch im Falle einer Werterhöhung durch Reparaturarbeiten.

, Hannover, 2012-07-10, 9 O 287/11
Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 100.000 Km gelaufen ist, fällt regelmäßig eine merkantile Wertminderung an. Die 100.000 Km-Grenze ist heute nicht mehr zeitgemäß.

, Düsseldorf, 1986-11-17, 1 U 229/85
Ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert nach unfallbedingter Reparatur kann auch für ältere Kraftfahrzeuge - selbst bei einer Laufleistung von weit über 100.000 km - in Betracht kommen.

, Frankfurt, 1998-07-16, 7 U 172/97
Ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht, hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.

, Düsseldorf I, 2012-06-26, I-1 U 149/11
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei einem älteren Fahrzeug (hier: 6,5 Jahre) mit einer hohen Laufleistung (hier: 111.021 km) einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts gegen den Schädiger.