, Trier, 2007-04-04, 5 C 47/07
Jedenfalls wenn Richtarbeiten vorzunehmen sind, der Schaden also nicht durch Austausch von Teilen komplett beseitigt werden kann, ist eine merkantile Wertminderung an einem relativ neuen Nutzfahrzeug zu bejahen.

, Duisburg, 2013-02-13, 52 C 4939/11
Bei Unfallschäden, die über die Bagatellschadengrenze von 715,-- € hinausgehen, ist grundsätzlich von einem merkantilen Minderwert auszugehen. Dies gilt umso mehr bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt nur eine geringe Laufleistung besaßen. Ob das verunfallte Fahrzeug ordnungsgemäß und vollständig repariert werden kann, ist für die Frage der merkantilen Wertminderung unerheblich.

, Rendsburg, 2011-03-28, 13 C 567/10
Auch wenn ein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre ist und eine Fahrleistung von mehr als 100.000 km aufweist, kann eine merkantile Wertminderung eintreten. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung kann unter Anwendung der Richtlinien des BVSK erfolgen.

, Köln, 2011-01-28, 263 C 386/10
Eine Wertminderung i.H.v. 670,-- Euro, die 20% der Netto-Reparaturkosten entspricht, ist bei einem Neufahrzeug, das knapp drei Monate zugelassen ist und über eine Laufleistung von weniger als 10.000 km verfügt, zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorliegt.

, Minden, 2010-02-23, 21 C 461/09
Auch bei einem nur unwesentlich vorbeschädigten, ca. acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von gut 120.000 km ist eine merkantile Wertminderung zuzubilligen, wenn sich der Schaden am Markt tatsächlich wertmindernd auswirkt.

, Hannover, 2007-12-14, 9 S 60/07
Maßgeblich für die Zuerkennung eines merkantilen Minderwerts ist nicht allein die Laufleistung, sondern die Bedeutung des Schadens für die Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

, Gießen, 2013-07-01, 1 S 231/12
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.

, Amberg, 2015-04-28, 11 O 899/14
Entscheidung über beanspruchten fiktiven Reparaturkosten, merkantile Wertminderung und die Gerichtskostenzinsen. Zu einer Nachbesichtigung oder Gegenüberstellung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer nachvollziehbare Gründe für die Gegenüberstellung oder Nachbesichtigung angibt.