, Kaiserslautern, 2004-08-18, 2 O 724/03
Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von 60 - 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein merkantiler Minderwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert anzunehmen. Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 Jahren war ein weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Wert von ca. 1,5% auszugehen.

, Saarbrücken, 2013-03-22, 13 S 191/12
Eine zeitliche Obergrenze, ab der ein Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei dessen Wiederverkauf generell ausgeschlossen ist, existiert nicht.

, München I, 2012-07-05, 19 S 8083/12
Bei der Ermittlung der Wertminderung eines unfallgeschädigten Kfz ist nicht auf Erfahrungswerte von Kfz-Händlern abzustellen. Massgeblich ist der von einem Sachverständigen durch wissenschaftliche Methoden bestimmte Minderwert.

, Heidelberg, 2009-04-23, 3 O 1/08
Wenn gegen die in einem Sachverständigengutachten festgestellte Wertminderung mit Aussicht auf Erfolg von der Versicherung etwas vorgebracht werden soll, dann muss dies grundsätzlich ebenfalls in Form eines Sachverständigengutachtens geschehen oder zumindest mit guten Argumenten. Ansonsten sind die Einwände nicht relevant, auf Juristendeutsch „unsubstantiiert“.

, Saarbrücken, 2013-02-04, 6 O 263/11
Bei der Bemessung der merkantilen Wertminderung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwertes kann nach freier tatrichterlicher Überzeugung im Wege der Schätzung ermittelt werden.

, Gießen, 2013-07-01, 1 S 231/12
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.

, Aschaffenburg, 2014-07-24, 23 S 21/14
Ein etwaiger merkantiler Minderwert ist nicht anhand allgemeingültiger Tabellen, sondern mit Hilfe sachverständiger Beratung unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu schätzen.

, Hanau, 2015-02-04, 4 O 818/13
Sowohl der vom Gericht bestellte Sachverständige als auch der Privatgutachter haben dargestellt, dass die Bestimmung des Minderwertes durch Berechnungsmethoden nicht zuverlässig erfolgen kann.

, Köln, 1992-06-05, 19 U 253/91
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

, Düsseldorf, 2006-10-23, I-1 U 110/06
Jeder Versuch einer schematischen Erfassung des merkantilen Minderwertes anhand einer starren Berechnungsformel ist kritisch zu würdigen ist. In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vortabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.