, Karlsruhe, 2014-07-22, VI ZR 357/13
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen; sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

, Karlsruhe, 2005-06-07, VI ZR 192/04
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.

, Karlsruhe, 2015-06-02, VI ZR 387/14
Eine Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis bei vorliegendem wirtschaftlichen Totalschaden scheidet bereits dann aus, wenn die Reparatur nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden ist.

, Karlsruhe, 2008-03-12, VIII ZR 253/05
Bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen kann ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs liegen. Unerhebliche Pflichtverletzung bei Nichtangabe eines Unfallschadens.

, Karlsruhe, 1961-10-03, VI ZR 238/60
Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf konkretisiert.

, Karlsruhe, 1979-09-18, VI ZR 16/79
Auch LKW werden, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen.

, Karlsruhe, 2004-11-23, VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug. Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Ein merkantiler Minderwert wurde im konkreten Fall nicht zuerkannt. Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.