, Bad Arolsen, 2001-10-18, 2 C 119/01
Wertminderung wird auch für Nutzfahrzeuge zuerkannt, sofern es für Fahrzeuge der vorliegenden Art einen Markt gibt.

, Köln, 2011-01-28, 263 C 386/10
Eine Wertminderung i.H.v. 670,-- Euro, die 20% der Netto-Reparaturkosten entspricht, ist bei einem Neufahrzeug, das knapp drei Monate zugelassen ist und über eine Laufleistung von weniger als 10.000 km verfügt, zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorliegt.

, Berlin-Mitte, 2010-03-12, 114 C 3146/08
Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis für ein Fahrzeug vor einem Unfall und demjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallfahrzeugs.

, Peine, 2011-05-18, 16 C 139/11
Eine merkantile Wertminderung kommt auch bei einem Fahrzeug älter als 5 Jahre und einer Laufleistung oberhalb von 100.000 km in Betracht.

, Lübbecke, 2011-12-09, 3 C 410/11
Auch für ein sechseinhalb Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 214.000 Kilometern kann eine merkantile Wertminderung anzunehmen sein.

, Erkelenz, 2011-11-08, 14 C 331/11
Eine Wertminderung ist bei Fahrzeugen dann anzunehmen, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen Gefüge verbunden ist. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war, ändert daran nichts.

, Halle (Saale), 2011-09-23, 93 C 1239/11
Eine vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ist zu ersetzen

, Karlsruhe, 1998-03-10, 8 C 30/98
Die merkantile Wertminderung bei einem relativ neuen Motorrad kann nach den üblichen Methoden durch das Gericht berechnet werden.Die Wertminderung kann bei einem 1 1/2 Jahre alten Motorrad mit einer Laufleistung von ca. 10000 km bei Reparaturkosten in Höhe von 10131 DM nach der Methode Ruhkopf/Sahm ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ermittelt werden.

, Dinslaken, 1996-09-26, 10 C 560/95
Merkantile Wertminderung kann auch bei einem Motorrad nach den üblichen Methoden geschätzt werden.

, Minden, 2010-02-23, 21 C 461/09
Auch bei einem nur unwesentlich vorbeschädigten, ca. acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von gut 120.000 km ist eine merkantile Wertminderung zuzubilligen, wenn sich der Schaden am Markt tatsächlich wertmindernd auswirkt.