, Nürnberg, 2009-01-20, 31 C 5330/08
Auch eine vollständige und fachgerechte Reparatur oder die Tatsache, dass es sich um einen Fahrschulwagen handelt, sprechen nicht gegen die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung.

, Erding, 2013-03-13, 3 C 1958/12
Auch für ältere Fahrzeuge kann eine Wertminderung anfallen.

, Heinsberg, 2013-02-14, 18 C 98/12
Es wurde dem nicht auszurottenden Irrglauben widersprochen, dass abhängig von einem bestimmten Fahrzeugalter oder -laufleistung eine Wertminderung ausgeschlossen sei.

, Duisburg, 2013-02-13, 52 C 4939/11
Bei Unfallschäden, die über die Bagatellschadengrenze von 715,-- € hinausgehen, ist grundsätzlich von einem merkantilen Minderwert auszugehen. Dies gilt umso mehr bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt nur eine geringe Laufleistung besaßen. Ob das verunfallte Fahrzeug ordnungsgemäß und vollständig repariert werden kann, ist für die Frage der merkantilen Wertminderung unerheblich.

, Frankfurt, 2012-02-06, 32 C 1718/11 (22)
Der Ersatz des merkantilen Minderwerts kommt auch bei einem älteren Kfz (hier: acht Jahre) in Betracht, wenn es eine niedrige Laufleistung hat, keine Vorschäden aufweist und der Schadensumfang, der Reparaturweg sowie die Marktlage des Kfz dies geboten erscheinen lassen.

, Coburg, 2012-03-29, 11 C 1548/11
Wertminderung entsteht auch dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige wider Erwarten in seinem Gutachten eine solche nicht ausweist. Fehler des Gutachtens gehen zulasten des Schädigers.

, Rendsburg, 2011-03-28, 13 C 567/10
Auch wenn ein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre ist und eine Fahrleistung von mehr als 100.000 km aufweist, kann eine merkantile Wertminderung eintreten. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung kann unter Anwendung der Richtlinien des BVSK erfolgen.

, Bad Arolsen, 2001-10-18, 2 C 119/01
Wertminderung wird auch für Nutzfahrzeuge zuerkannt, sofern es für Fahrzeuge der vorliegenden Art einen Markt gibt.

, Köln, 2011-01-28, 263 C 386/10
Eine Wertminderung i.H.v. 670,-- Euro, die 20% der Netto-Reparaturkosten entspricht, ist bei einem Neufahrzeug, das knapp drei Monate zugelassen ist und über eine Laufleistung von weniger als 10.000 km verfügt, zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorliegt.

, Berlin-Mitte, 2010-03-12, 114 C 3146/08
Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis für ein Fahrzeug vor einem Unfall und demjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallfahrzeugs.