, Rosenheim, 2016-09-19, 15 C 1445/14
Bei einem vier Jahre alten Opel Astra, Schadenhöhe ca. 1.000,00 €, führt eine Demontage und Wiederanbringung einer erneuerten Stoßstange nicht zu einer Wertminderung des Fahrzeugs.

, Waiblingen, 2015-02-13, 8 C 1708/13
Obwohl selbst nach der Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm 1.000,– € ermittelt wurden, hat der Sachverständige die Wertminderung um 300,– € reduziert, mit der Begründung, dass bei der Reparatur Schraubteile verwendet wurden.

, Berlin-Mitte, 2018-06-04, 123 C 3115/17
Kommt ein vom Versicherer beauftragter Sachverständige zu dem Ergebnis, es sei eine Wertminderung entstanden, muss der Versicherer sich daran festhalten lassen

, Dresden, 2018-03-01, 10 U 1561/17
Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, sind hierfür nicht ausreichend.

, Wien, 2018-01-30, 2 Ob 200/17a
Gefühle bestimmen den Mark und gehören daher als marktpreisbildend ordnungsgemäß ermittelt. Bei Oldtimern schließen Vorschäden eine weitere ersatzfähige Wertminderung nicht aus.

, Kempten, 2017-03-29, 13 O 808/16
Anspruch auf Zahlung des Minderungsbetrages. Abgasskandal wirkt sich bei Verkaufsverhandlungen negativ auf den erzielbaren Preis aus.

, Hildesheim, 2017-01-17, 3 O 139/16
Der Geschädigte braucht sich nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwerts des Fahrzeugs verweisen zu lassen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Vermögensnachteil des Geschädigten durch Zahlung des Minderwerts vollständig ausgeglichen werden könnte. Das ist aber gerade nicht der Fall. Denn der Vermögensnachteil liegt nicht allein darin, dass der Geschädigte ein mit dem Makel des „Dieselskandals“ behaftetes und deshalb womöglich schlechter verkäufliches Auto erhalten hat. Vielmehr besteht der Vermögensnachteil auch darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag dem Geschädigten gerade deshalb ungünstig ist, weil die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates nicht abzuschätzen sind.

, Braunschweig, 2005-12-22, 6 C 18/05
Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig.

, Salzgitter, 2006-01-25, 21 C 160/05
Individuellem Sachverständigengutachten, das durch Erfahrung und Marktübersicht des Sachverständigen geprägt wird, gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang vor den Berechnungsmethoden nach Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm.

, Hamburg, 1981-10-16, 7 U 105/80
Die Methoden Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und Nölke/Nölke, die für denselben Schadensfall zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen, ergeben entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine brauchbaren Bewertungsgrundlagen, weil sie den Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts nicht entsprechen. Es wird das Hamburger Modell empfohlen.