, Ulm, 1984-04-11, 1 S 27/84
Grundsätzlich kann auch bei der Beschädigung von Motorrädern der Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangt werden.

, Aschaffenburg, 1990-03-08, S 268/89
Auch Krafträder stellen ein denkbares Objekt für den Anfall eines merkantilen Minderwertes dar.

, Braunschweig, 1992-02-21, 6 S 280/91
Merkantiler Minderwert ist auch bei Motorrädern gerechtfertigt, da auch bei einem instand gesetzten Motorrad Zweifel bleiben, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und ob insbesondere die Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist.

, Bochum, 1995-12-07, 73 C 316/95
Da ein Unfallschaden eines Motorrads in Höhe von DM 3400 bei Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von DM 10500 mit DM 500 an der Untergrenze liegt.

, Aachen, 2010-04-09, 108 C 2/10
Die starre Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren ist unbrauchbar. Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen.

, Eschweiler, 2007-03-01, 24 C 603/06
Bei Käuferschicht, die Wert legt auf Originalität und werksgetreue Ausstattung des Fahrzeugs, kann es zu einer Einschränkung der Wertschätzung kommen, wenn im Fahrzeug nicht mehr die Original-Fahrertür vorhanden ist.

, Hamburg-St.Georg, 2015-08-05, 916 C 25/14
Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet.

, Frankfurt am Main, 2015-05-12, 32 C 2902/14 (83)
Befremdliches Urteil vom AG Frankfurt: Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

, Kiel, 2014-07-03, 115 C 83/14
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkws sowie des Schadensumfangs unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten erfolgen. Eines Einzelfallnachweises durch Sachverständigengutachen bedarf es nicht.

, Oberhausen, 2013-11-08, 36 C 2101/13
Ein merkantiler Minderwert wird bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens grundsätzlich nicht ausgeglichen, da die wertmindernden Gesichtspunkte bereits in der Schadenberechnung enthalten sind.